VERHALTENSREGELN / MIETBEDINGUNGEN zur Miete einer Draisine der Naturpark-Draisine Holsteinische Schweiz auf der Bahnstrecke Malente-Lütjenburg
§ 1 Übernahme
- Der Mieter erkennt durch Übernahme der vermieteten Draisine an, dass diese sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
§ 2 Fahrberechtigung
- Die Draisine darf nur vom Mieter und den begleitenden Personen bzw. der angemeldeten Gruppe gefahren werden. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
- Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre ist die Nutzung nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.
- Fahren oder Mitfahren nach Alkoholgenuss ist zu unterlassen. Jede Draisine hat einen verantwortlichen Mieter. Für diesen gelten die Grenzwerte der Straßenverkehrsordnung. Drogenkonsum ist verboten.
§ 3 Beachten von Weisungen
- Den Anweisungen des ausgebenden und/oder begleitenden Personals ist Folge zu leisten.
- Die Einweisung durch das Draisinenpersonal an den Ausgabestationen ist zu beachten und die Verhaltensregeln sind einzuhalten.
§ 4 Fahrtregeln
- Der Mieter darf die Draisine nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der ges. Vorschriften, insbes. der an den Bahnübergängen geltenden Straßenverkehrsordnung, nutzen. Das Fahrzeug darf zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt werden.
- Zur Überquerung von Straßenkreuzungen gilt zwingend folgendes Verhalten bei Bahnübergängen:
o An den Bahnübergängen gilt die Straßenverkehrsordnung! Die Draisinen haben keine Vorfahrt, der Straßenverkehr hat immer Vorrang! Es muss sich einem Bahnübergang in Schrittgeschwindigkeit genähert werden. Die Geschwindigkeit ist 50 Meter vor einem Bahnübergang stark zu reduzieren. Direkt vor dem Bahnübergang ist die Draisine komplett zum Stehen zu bringen. Hierfür muss frühzeitig gebremst werden (Bremsweg 30 – 50m)!
o Bahnübergänge sind von einer Person abzusichern, welche hierbei eine Warnweste zu tragen hat. Alle Straßenfahrzeuge und Fußgänger, die sich einem Bahnübergang nähern, müssen passieren gelassen werden, bevor der Bahnübergang gequert wird. Der Mieter hat mit Handzeichen anzuzeigen, dass er die Straße überqueren will.
o Der Bahnübergang ist zügig zu überqueren. Draisinen müssen über die Bahnübergänge per Hand geschoben werden.
- Es ist unbedingt ausreichend Abstand zur vorausfahrenden Draisine einzuhalten – mindestens 30 Meter. Bei Annäherung an eine vorausfahrende Draisine, ist die eigene Geschwindigkeit zu verringern und rechtzeitig ein Bremsvorgang einzuleiten. Bei Nichtbeachtung besteht erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen.
- Während der Fahrt dürfen sich die Fahrer und Mitfahrer nicht von den Plätzen erheben und in keinem Fall die Plätze tauschen. Als Sitzplätze stehen die beiden Fahrradsitze und die dazwischen befindliche Sitzbank zur Verfügung. Fahrgäste auf der Sitzbank müssen sich mit dem vorhandenen Gurt anschnallen. Auch das Springen von einer Draisine zur nächsten ist verboten.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Draisine pfleglich unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort verschlossen abzustellen (Picknickplätze, Abgabestellen, Haltepunkte).
- An Rastplätzen und sonstigen Haltepunkten ist die Draisine mit dem zur Verfügung gestellten Schloss anzuketten, wenn man sich von dieser entfernt. Eine Unterbrechung der Fahrt und Verlassen der Draisine ist nur an den ausgewiesenen Picknickplätzen zulässig.
- Zudem gibt es Halteverbotszonen in bewohntem Gebiet, vor Bahnhofsgebäuden und auf Brücken. Hier ist neben dem Absteigen auch das Anhalten streng verboten. Halteverbotszonen sind zügig zu durchfahren.
- Die Draisinen dürfen nicht gekoppelt werden.
- Das Drehen einer Draisine auf einem kleinen privaten Feldwegübergang ist gestattet. Verboten bleibt das Anhalten der Draisine auf Bahnübergängen über öffentliche Straßen. Hier darf entsprechend auch nicht ausgegleist oder gewendet werden.
§ 5 Mängel der Mietsache
- Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe mitzuteilen.
- Der Vermieter trägt die Kosten notwendiger Reparaturen, wenn ihre Ursache nicht auf Verschulden des Mieters beruht.
- Dem Vermieter muss bei Auftreten eines von ihm verschuldeten Defekts die Gelegenheit gegeben werden, diesen selbst zu beheben und / oder eine Ersatzdraisine zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.
- Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe eventuell aufgetretene Mängel an der Mietsache beim Mieter zu beanstanden.
§ 6 Unfall/Diebstahl
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Draisine in einen Unfall verwickelt wird oder sie durch Diebstahl abhandenkommt.
§ 7 Standorterfassung
- Aus Sicherheits- und Servicegründen werden während der Fahrt die Positionsdaten der Draisine mittels eines am Fahrzeug installierten Tracking-Geräts auf der Strecke erfasst und an den Vermieter übermittelt.
- Diese Daten dienen dem Vermieter sowie seinen Vertragspartnern zur jederzeitigen Lokalisierung aller Draisinen auf der Strecke. Dies ist hilfreich beispielsweise bei Notfällen, Unfällen, technischen Defekten, zur Kollisionsvermeidung bei Gegenverkehr oder zu Informationszwecken über den Standort auf der Strecke, Annäherung an Bahnübergänge, Picknickplätze, etc.
- Die erfassten Daten werden zur Ortung, Nachverfolgung und Wartung der Draisinen genutzt.
- Ferner werden die erfassten Daten im Forschungsprojekt REAKT Data seitens der ADDIX GmbH, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Instituts für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa (NIT) GmbH anonym verwendet, gespeichert und genutzt.
§ 8 Fahrtende, Rückgabe
- Die Draisinenfahrt ist im vereinbarten Zeitraum zu beenden.
- Der Mieter hat die Draisine spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am Ausgabeort zurückzugeben.
- Bei Buchungen mit vorheriger Reservierung ist die Stornierung einer Buchung ist bis zu 5 Tage vor der gebuchten Übergabe kostenfrei möglich, bei weniger als 5 Tagen aber mehr als 24 Stunden werden 30% fällig. Bei einer Stornierung, die weniger als 24 Stunden vor der geplanten Übergabe erfolgt, beträgt die Stornogebühr 70% des Mietpreises, da in aller Regel keine so kurzfristige Neuvermietung möglich ist. Bei Nichtabholung werden 90% des Mietpreises fällig.
- Dies gilt auch in Fällen, in denen Barzahlung vor Ort beim Vermieter vereinbart wurde. Es steht dem Mieter frei nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden aufgrund der Stornierung entstanden ist.
- Wird die Draisinenfahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch der Veranstalter den Mietvertrag kündigen. Der Kunde erhält in solchen Fällen die Mietgebühr zurück. Witterungsgründe sind hierbei jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Verhaltenspflichten
- Das Hinterlassen von Abfällen ist verboten.
- Das Betreten fremder Grundstücke ist verboten.
- Die Lärmbelästigung von Anwohnern und Nachbarn ist verboten.
- Offenes Feuer und Grillen ist auf dem gesamten Grundstück untersagt.
- Der Mieter verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Gleis- und Infrastrukturanlagen beschädigen oder zerstören.
§ 10 Haftung des Mieters
- Der verantwortliche Mieter hat die Verhaltensregeln zu unterzeichnen und trägt die Verantwortung für deren Einhaltung auf der von ihm gemieteten Draisine.
- Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung der Draisine und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten.
- Bei verspäteter Rückgabe der Draisine hat der Mieter hierdurch entstandene Schäden zu begleichen.
- Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, ist der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
§ 11 Haftung des Vermieters
- Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder von Seiten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist dessen Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt. Im Übrigen wird die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
- Der Vermieter übernimmt insbesondere keinerlei Haftung bei durch die Mieter verursachten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Dritter. Ferner weist der Vermieter darauf hin, dass es sich bei der Bahnstrecke von Malente-Gremsmühlen nach Lütjenburg um eine gewidmete stillgelegte öffentliche Eisenbahninfrastruktur handelt, welche mit entsprechenden Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten behaftet ist und entsprechend zu behandeln ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Vermieter ist die Hein Lüttenborg Bahnstreckenverwaltungsgesellschaft mbH, Amtsgericht Hamburg HRB 174150,
Geschäftsführer: Sven Ratjens